Parvovirus B19, der Erreger der Ringelröteln, kann bei Schwangeren einen Hydrops fetalis mit resultierendem intrauterinen Fruchttod verursachen. Dieser Zusammenhang wurde erstmals vor mehr als 20 Jahren publiziert. Seit mehreren Jahren wird jetzt diskutiert, wie mit seronegativen Schwangeren, die in kinderbetreuenden Einrichtungen beschäftig sind, zu verfahren ist. Denkbar wäre zum Beispiel während eines epidemischen Ausbruchs ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot, um hierdurch eine mütterliche Infektion zu verhindern bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und damit das Risiko einer fetalen Infektion zu reduzieren.
Während im Vereinigten Königreich, Kanada sowie den USA kein Beschäftigungsverbot für geboten erachtet wird, wird in Deutschland inzwischen von Gewerbeaufsichtsämtern heute zunehmend ein Beschäftigungsverbot angeordnet. In der Regel wird dies mit einer Interpretation der Berufskrankheiten-Verordnung begründet. Allerdings ist diese Praxis aus medizinischen wie auch rechtlichen Gründen fragwürdig.
10.05.2006 - Beschäftigungsverbot zum Schutz vor einer Parvovirus B19-Infektion unzulässig!
Bisherige Praxis aus medizinischen sowie juristischen Gründen fragwürdig
Das Grundgesetz gewährt im Art. 6 jeder Mutter den Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gesellschaft. Der Infektionsschutz, hier das Beschäftigungsverbot. in der Schwangerschaft will die Schwangere bzw. den Fetus vor gesundheitlichen Gefahren bewahren. Da die Infektion der Mutter klinisch meist ohne größere Probleme verläuft, dient das Beschäftigungsverbot ausschließlich dem Fetus. Dadurch wird das Grundrecht der Mutter (Art. 12) auf das Recht zur Berufsausübung verweigert. Im weiteren Sinne ließe sich hierbei folgern, dass Parvovirus-seronegative Frauen bei Beschäftigungen in kinderbetreuenden Einrichtungen sowie Schulen benachteiligt wären, sofern die Möglichkeit einer geplanten Schwangerschaft besteht.
Dies ist umso mehr von Bedeutung, da die Parvovirus B19-Infektion zu den endemischen Erkrankungen in Deutschland gehört, die regelmäßig in epidemischen Wellen durch das Land laufen. Sollte ein Beschäftigungsverbot bestehen, wären Arbeitgeber (meist kommunale, staatliche oder caritative Einrichtungen, die unter erheblichen Kostendruck stehen) vermutlich wenig willens, seronegative Frauen im gebährfähigen Alter zu beschäftigen. Daher stellt die Verhängung eines Berufsverbots einen erheblichen Eingriffs in die Grundrechte der Frau dar.
Nach dem Mutterschutzgesetz werden Beschäftigungsverbote dann ausgesprochen, wenn Schwangere mit Arbeiten betraut werden würden, die in besonderem Maße zu einer Gefahr für die Mutter oder den Fetus führen, oder aber das Risiko einer Berufserkrankung aufweisen. Nach der Berufskrankheiten-Verordnung werden die betreffenden Erkrankungen im Einzelnen aufgeführt.
Nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung gehören dazu, "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist". Dies ist jedoch in kinderbetreuenden Einrichtungen nicht der Fall, da eine Parvovirus B19-Infektion auch an anderen Orten erworben werden kann. Zudem sind in der Berufskrankheiten-Verordnung Kinderbetreuungseinrichtungen oder Grundschulen nicht genannt. Von juristischer Seite wird hier zudem eingewendet, dass die Berufskrankheiten-Verordnung eine Rechtsverordnung darstellt. Änderungen dieser Rechtsverordnung bedürfen daher eines Tätigwerdens des parlamentarischen Gesetzgebers, was bisher jedoch nicht geschehen ist.
Die Entscheidung, ob Arbeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen und Grundschulen ein Beschäftigungsverbot rechtfertigen können, steht nicht im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsichtsämter, sondern ausschließlich bei der Bundesregierung (Rechtsverordnungsgeber). Solange jedoch der Rechtsverordnungsgeber aufgrund von Statistiken, diversen anderen Quellen bzw. medizinischen Gutachten nicht tätig geworden ist, kann die Aufsichtsbehörde bei Parvovirus-B19-seronegativen Schwangeren in Kinderbetreuungseinrichtungen oder Grundschulen kein Beschäftigungsverbot verhängen. Die bisherige Praxis der Beschäftigungsverbote muss daher als unzulässig angesehen werden... (Prof. Dr. med. Tino F. Schwarz, Facharzt für Laboratoriumsmedizin, Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Würzburg) [mehr]
© Medizinische Enzyklopädie 2010