Außer der Homöopathie sind nur wenige diagnostische und therapeutische Leistungen der Komplementärmedizin in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgebildet: Mit dem Hufeland-Leistungsverzeichnis können sich Ärzte, Patienten und Versicherer verlässlich über Höhe und Angemessenheit von Abrechnungen informieren.
Die Hufelandgesellschaft hat als Dachverband der Ärztegesellschaften für Naturheilkunde und Komplementärmedizin das "Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen" in der jetzt erscheinenden vierten Auflage dem aktuellen Erkenntnisstand angepasst. Das Verzeichnis führt insbesondere bewährte und innerhalb der einzelnen Therapierichtungen gebräuchliche Einzelleistungen von der Akupunktur über die Orthomolekulare Medizin bis zur Traditionellen Chinesischen Medizin auf. Neu hinzugekommen ist als Methode die Hyperthermie; Kinesiologie sowie Regulationsmedizin und Matrixtherapie sind jetzt in einem eigenen Kapitel behandelt.
Inhalt und Umfang des Verzeichnisses sind durch die Definitionen und Standortbestimmungen der Arzneimittelkommission für Biologische Medizin geprägt. Bevor eine Methode in das Leistungsverzeichnis aufgenommen wird, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein: Das Verfahren muss theoretisch erklärbar und in der Praxis bewährt sein sowie mit theoretischen Denkansätzen ein plausibles Konzept ergeben. Ein weiteres Aufnahmekriterium ist die Lehr- und Lernbarkeit des jeweiligen Verfahrens. Denn bevor ein Arzt eine dieser Methoden anwenden darf, ist er verpflichtet, eine qualifizierte Ausbildung bei einer ärztlichen Fachgesellschaft oder einer entsprechenden ärztlichen Institution abzuschließen.
Angemessene und transparente Gebührenforderungen sind für ein solides Vertrauensverhältnis zwischen Arzt, Patient und Versicherer unabdingbar. Das Hufeland-Leistungsverzeichnis stellt keine Gebührenordnung dar. Es dient als Empfehlung für den Arzt, Orientierung für den Versicherer und dem Schutz des Patienten.
Das Verzeichnis enthält zu jedem Verfahren neben einer Methodenbeschreibung die jeweils gebräuchlichsten Leistungen mit Abrechnungsvorschlägen. Sie bestehen aus der Angabe des einfachen Gebührensatzes sowie des Punktwertes. Da viele Leistungen nicht in der GOÄ aufgeführt sind, haben ihnen die Herausgeber gleichwertige oder ähnliche Gebührenordnungs-Ziffern zugeordnet. Diese Ziffern sind zu den aufgelisteten Leistungen mit aufgeführt, so dass der behandelnde Arzt die GOÄ-Ziffer kennt, die direkt oder analog dem Abrechnungsvorschlag zugrunde liegt... [mehr]