Ausbrüche durch Infektionen mit enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) kommen weltweit vor und sind in den meisten Fällen nahrungsmittelassoziiert. In die Schlagzeilen geriet dieser Erreger, der erstmals 1977 entdeckt wurde, durch Erkrankungen, die durch den Verzehr von Hamburgern verursacht wurden.
EHEC unterscheiden sich von anderen E. coli-Stämmen durch die Eigenschaft bestimmte Toxine zu bilden. Das Shiga-Toxin (synonym: Verotoxin) wird von mehreren Serovaren, wie O157:H, O26:H11, O111:H2, O103:H2 und O145:H28 gebildet. In Deutschland lässt sich der Serovar O157:H7 am häufigsten nachweisen. Das Reservoir dieses Keimes stellen verschiedene Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe und Ziegen, dar.
04.05.2010 - Gefahr durch Infektionen mit EHEC
Infektionsquelle: Hackfleisch, Mettwurst und nicht-pasteurisierte Milchprodukte
Inzwischen konnte der Pathomechanismus der Toxin-Wirkung geklärt werden. Das Shiga-Toxin bindet an Zellwandrezeptoren, insbesondere im kapillären Endothel, wodurch es zur Hemmung der Proteinsynthese und letztlich zum Zelltod kommt. Auch verfügen die EHECs über einen speziellen Sekretionsapparat, über den sie inhibierende und modulierende Proteine direkt in die Zelle einbringen können. Hierdurch kommt es zu verschiedensten klinischen Beschwerden. In Deutschland werden jährlich etwa 1.000 Erkrankungsfälle gemeldet. Aufgrund von Sentinel-Studien muss man allerdings von einer wesentlich höheren Inzidenz ausgehen. So lassen Studien vermuten, dass EHEC für etwa 3% der bakteriellen Gastroenteritiden ursächlich verantwortlich sein dürften.
Die Übertragung des Erregers auf den Menschen erfolgt zum einen durch den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln. Hier spielen insbesondere Hackfleisch und Fleischprodukte, wie Mettwurst, Teewurst und Salami, eine besondere Rolle. Auch nicht-pasteurisierte Milch oder Milchprodukte sowie Apfelsaft können eine Infektionsquelle darstellen. Eine Übertragung durch Verschlucken von kontaminiertem Bade- oder Trinkwasser ist ebenso möglich. Von epidemiologischer Bedeutung sind insbesondere Infektionsketten in kinderbetreuenden Einrichtungen. Direkte Übertragungen vom Tier auf den Menschen, zum Beispiel in Streichelzoos, sind möglich. Beim Nachweis einer Infektion gilt es die potentielle Infektionsquelle aufzuspüren.
Die Inkubationszeit beträgt in der Regel nur wenige Tage. Der Erreger wird vom Erkrankten mit dem Stuhl ausgeschieden. Die Ansteckungsfähigkeit besteht meist 5 bis 20 Tage, jedoch kommt es in manchen Fällen zur monatelangen Ausscheidung des Erregers. Dauerausscheider sind in den meisten Fällen asymptomatisch.
Der überwiegende Teil der EHEC-Infektionen dürfte asymptomatisch verlaufen oder allenfalls eine leichte Diarrhoe verursachen. Bei den schwereren Verläufen steht ein Ruhr-ähnliches Krankheitsbild mit blutigen Durchfällen bis hin zur hämorrhagischen Kolitis im Vordergrund. Beobachtungen zeigten, dass ausgeprägte klinische Manifestionen vor allem bei Säuglingen, Kleinkindern, älteren Menschen sowie abwehrgeschwächten Patienten auftreten.
EHEC-Infektionen können zwei gefährliche Komplikationen verursachen, das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) sowie die thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP). Beim HUS kann es zum akuten Nierenversagen mit Dialysepflichtigkeit kommen. Bei der TTP stehen Hautblutungen, eine hämolytische Anämie sowie neurologische Komplikationen im Vordergrund.
Die Diagnostik der EHEC-Infektion beruht auf dem Nachweis des Shiga-Toxins im Stuhl. Auch lassen sich die Keime in speziellen Nährböden selektiv anzüchten. Eine weitere, heute übliche Methode, ist der Nachweis des Shiga-Toxin-Gens mittels PCR. Eine antibiotische Therapie ist bei der EHEC-Infektion nicht indiziert, da diese die Ausscheidung des Erregers verlängern kann und somit eine Stimulierung der Toxinbildung bedingen kann. Die Therapie erfolgt daher symptomatisch entsprechend den klinischen Komplikationen. In manchen Fällen kann eine Plasmapherese notwendig sein.
Die Prophylaxe basiert auf der strikten Beachtung der Lebensmittelhygiene vom Erzeuger bis zum Verbraucher. Auch ist eine strenge Küchenhygiene zu beachten. Nicht-pasteurisierte Milch oder Milchprodukte sind zu meiden. Nach Kontakt mit potentiell infizierten Wiederkäuern ist ein gründliches Händewaschen notwendig.
Nach dem IfSG (IfSG) §6 besteht für den behandelnden Arzt beim Krankheitsverdacht, der Erkrankung sowie beim Tod an HUS eine namentliche Meldepflicht. Ebenso ist nach §6 der Verdacht und die Erkrankung an einer mikrobiellen Lebensmittelvergiftung oder einer akuten infektiösen Gastroenteritis zu melden, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischerm Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) §7 besteht beim Nachweis einer akuten Infektion durch das Labor ebenfalls eine namentliche Meldepflicht.
(Prof. Dr. med. Tino F. Schwarz, Gelbfieber-Impfstelle, Facharzt für Labormedizin, Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Würzburg/ Schlußredaktion: Dr. Andreas Nitsche, Robert Koch-Institut, Zentrum für Biologische Sicherheit).
© Medizinische Enzyklopädie 2010