Um als niedergelassener Arzt wirtschaftlich überleben zu können, ist neben Know-how vor allem Flexibilität gefragt. Doch in unserem überregulierten Gesundheitssystem drohen viele Fallstricke. Intern wird die ärztliche Tätigkeit durch die Berufsordnung definiert und begrenzt. Bei fehlender Vorsicht geraten innovative Mediziner aber auch schnell mit anderen Gesetzen in Konflikt.
Obwohl die Gesetzgebung in den vergangenen Jahren liberalisiert wurde, werden nach Angaben der Wettbewerbszentrale immer mehr niedergelassene Ärzte wegen möglicher Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angezeigt. Im Jahr 2002 gab es zum Beispiel 240 Beschwerden, von denen aber nur die Hälfte wirklich berechtigt war und in noch weniger Fällen zu juristischen Konsequenzen führte. Als effektives disziplinarisches Instrument wirkt hier vor allem die Abmahnung. Streng genommen ist sie keine Strafe, droht aber im Fall von weiteren Gesetzes- oder Vertragsverletzungen Rechtsfolgen an.
05.11.2004 - Abmahnungen gegen niedergelassene Ärzte
Standes- und wettbewerbsrechtliche "Fettnäpfchen"
Werbung ist für Mediziner nach wie vor ein heikles Thema. Während Werbung früher nur zu bestimmten Anlässen erlaubt war, kann man heute davon ausgehen, dass Ärzte ebenso wie Gewerbetreibende für ihre Leistungen werben dürfen. Das man sich trotzdem in einer rechtlichen Grauzone bewegt, zeigt ein Fall aus Düsseldorf: Drei Ärzte hatten in einem Zeitungsartikel über ihre neuen Räumlichkeiten und das Leistungsangebot berichtet, wurden daraufhin aber auf Unterlassung verklagt.
Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass es sich bei dem Zeitungsartikel um einen sachlichen Beitrag handelt, an dem Allgemeininteresse bestehe. Der Senat berief sich in seiner Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das in der Verurteilung eines Arztes wegen eines ähnlichen Delikts den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Grundrecht der Meinungsfreiheit) verletzt sah.
Anders verhält es sich bei Werbung in Wartezimmern, sei es als Broschüre oder sogar als Praxis-TV. Werbung ist dann unzulässig, wenn sie die Wahlfreiheit der Patienten einschränkt. Dies betrifft vor allem Produktwerbung, die über die sachliche Information hinausgeht. Einen besonders gravierenden Eingriff in die Wahlfreiheit leistete sich ein Orthopäde aus Hessen: Er händigte Rezepte für Einlagen nicht dem Patienten aus, sondern leitete sie gleich an ein Sanitätshaus weiter.
Neben Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz bieten ungenehmigte gewerbliche Tätigkeiten weiteren Anlass für Klagen gegen Mediziner. Vor allem die Unternehmerschaft setzt Ärzte gern ein, um den Umsatz zu steigern. Gegen eine Provisionszahlung sollen sie dann ihren Patienten bestimmte Produkte oder Dienstleistungen empfehlen. Dagegen spricht, dass Patienten nicht erkennen können, ob ein Arzt lediglich aus finanziellen Gründen ein Produkt anpreist. Außerdem ist es Ärzten nach der Berufsordnung verboten, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Leistungserbringer zu verweisen.
Dies betrifft auch die so genannten Zuweiserpauschalen: Krankenhäuser zahlen niedergelassenen Ärzten für die stationäre Einweisung ihrer Patienten eine Prämie. Die Uniklinik Mainz hatte zum Beispiel regionalen Augenärzten einen Pauschalbetrag von 52,- Euro für den Fall versprochen, dass sie ihre Patienten dort ambulant operieren ließen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Zahlung als wettbewerbswidrig und damit unzulässig verurteilt.
Standesrechtlich relevant sind Verstöße gegen die Berufs- und Gebührenordnung. Eine homöopathisch tätige Ärztin verlangte zum Beispiel von ihren Kassenpatienten Privathonorare für die 2-stündige Erstanamnese, weil sie sich durch die Gebührenordnung benachteiligt sah. In diesem Fall reichte die Abmahnung nicht aus, als letztes Rechtsmittel wurde der Ärztin die Zulassung entzogen.
Aber auch die "IGel" könnten zukünftig als Verstoß angesehen werden. Darunter versteht man die "Individuellen Gesundheitsleistungen" d.h. ärztliche Leistungen, die über den Krankenversicherungsschutz hinausgehen und von den Patienten selbst bezahlt werden. Die "IGel" gelten inzwischen als Ausweg für Vertragsärzte, bei denen die GKV-Honorare zur Einkommenssicherung nicht ausreichen. Im September 2004 beschloss die Bundesärztekammer einen Kriterienkatalog, um seriöse "IGel" von unseriösen unterscheiden zu können.
Dass Vernunft wird nicht immer honoriert wird, bekam ein Arzt aus Westfalen zu spüren. Er glaubte, ökonomisch sinnvoll zu handeln, sah sich aber plötzlich mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro konfrontiert. Grund dafür war ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Der Arzt hatte unbenutzte und nicht verfallene Medikamentenpackungen an Patienten weiter gegeben, damit aber den Zorn der im Ort ansässigen Apotheker erregt. (Holger Schmidt)
© Medizinische Enzyklopädie 2010